Allgemeine Geschäftsbedingungen des European Dealer Council Volkswagen/Audi e. V.
Kollberg 9
30916 ISERNHAGEN
GERMANY
(Stand August 2016)
European Dealer Council Volkswagen/Audi e. V. wird im nachfolgenden Text „EDC“ abgekürzt.
I Allgemeines
- 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen EDC und dem Kunden, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle Verträge, auf deren Grundlage dem Kunden Telekommunikationsdienstleitungen sowie sonstige Dienstleistungen, Nutzungsrechte oder Produkte bereitgestellt oder verkauft werden.
Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn VAPS hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn EDC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.
- 2 Vertragsinhalt und Geltungsrangfolge
Diese AGB beinhalten die allgemeinen für jeden Vertrag anwendbaren Regelungen. Soweit in vorrangigen Regelungen keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, gelten ergänzend zu diesen AGB grundsätzlich folgende Dokumente in der nachfolgenden Rangfolge: Auftragsbestätigung, Auftrag, Leistungs-beschreibungen, Preislisten. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang.
Die in den AGB und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben beinhalten nur dann Garantieübernahmen, wenn dies ausdrücklich uns schriftlich so erklärt ist.
- 3 Vertragsschluss
Verträge kommen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, mit Zugang einer Auftragsbestätigung von EDC in Textform, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung durch EDC zustande.
Angebote von EDC sind grundsätzlich freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- 4 Leistungsumfang
Art und Umfang der von EDC zu erbringenden Leistung sind, insoweit vorranging, in den Leistungs-beschreibungen, im Auftrag und der Auftrags-bestätigung und in den individuell getroffenen Vereinbarungen geregelt.
EDC ist berechtigt, sich zur Erbringung der eigenen Leistung Dritter zu bedienen.
- 5 Termine und Fristen
Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, insoweit diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart und durch EDC schriftlich bestätigt wurden.
Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen höherer Gewalt verschieben sich die Fristen und Termine um einen angemessenen Zeitraum.
Sofern im Rahmen von EDC vertragsgemäß zu leistenden Installationsarbeiten beim Kunden Hard- bzw. Softwareerweiterungen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss für EDC nicht vorhersehbar waren, hängt die Bereitstellungszeit auch von der Belieferung durch den entsprechenden Vorlieferanten ab. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von EDC.
- 6 Preise und Zahlungsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus dem im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist.
Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
Sämtliche Vergütungen sind ohne Abzug zahlbar und werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er dies verschuldet hat. EDC ist berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
- 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von EDC nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- 8 Zahlungsverzug/ Leistungsstörungen
Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungs-aufstellung leistet. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist EDC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
EDC ist zur Sperre von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unter den Voraus-setzungen des § 45 k TKG berechtigt.
Davon bleiben weitere gesetzliche Rechte der EDC zur Verweigerung der Leistungen bei einer Leistungsstörung unberührt.
Der Kunde bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre oder Leitungszurückhaltung verpflichtet, das verein-barte Entgelt zu zahlen.
EDC ist berechtigt, sich aus einer vom Kunden vereinbarungsgemäß geleisteten Sicherheit zu befriedigen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Nimmt EDC die Sicherheit in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich wieder in der vereinbarten Höhe zu erneuern, wenn der Vertrag fortgesetzt wird.
- 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, die EDC aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Kunde EDC die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen frei geben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum von EDC.
Der Kunde ist, sofern er Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Eine Weiterveräußerung an Wieder-käufer ist ausdrücklich nicht gestattet. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde (Unternehmer) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EDC ab. EDC ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von EDC in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet. Er ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungs-übereignung sind unzulässig. Solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird EDC die Abtretung nicht offen legen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde (Unternehmer) auf das Eigentum von EDC hinweisen und EDC unverzüglich benachrichtigen, damit EDC die Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EDC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung – ist EDC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch EDC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- 10 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde stellt EDC alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde hat jede Änderung, insbesondere seines Namen, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.
Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber nicht von EDC zu stellen sind (geeignete Aufstellungsräume, Elektrizität und Erdung) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
Sofern EDC in den Räumlichkeiten des Kunden technische Einrichtungen installiert, gewährt der Kunde EDC bzw. deren Erfüllungsgehilfen Zutritt und Zugang nach vorheriger Ankündigung, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt, sofern nach Beendigung des Vertrages die Deinstallation der technischen Einrichtungen notwendig ist.
Der Kunde hat die technischen Einrichtungen der EDC vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritten zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln EDC unverzüglich zu unterrichten.
Der Kunde verpflichtet sich, keine Hard- oder Software, die nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht an die technischen Einrichtungen der EDC anzuschließen oder darüber zu verwenden.
Der Kunde hat ihm überlassene Benutzernamen, sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter aufzubewahren. Pass- oder Kennwörter sind unverzüglich zu ändern, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis hiervon erlangt haben oder haben könnten. Pass- oder Kennwörter sind unabhängig hiervon regelmäßig zu ändern.
Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher.
Der Kunde ist für Inhalte, die er Dritten zugänglich macht selbst verantwortlich, auch wenn EDC dazu die technischen Leistungen bereitstellt.
Der Kunde unterlässt das Anbieten, Abrufen, Übermitteln oder Bereithalten von Inhalten oder Informationen:
– rechts- oder sittenwidriger Art
– die gemäß §§ 130, 130a, 131 StGB zum Rasenhass aufstacheln
– Gewalt oder Krieg verherrlichen oder verharmlosen
– andere zu Straftaten anleiten
– sexuell anstößig oder pornographisch sind
– kinder- und jugendgefährdender Art
– die Dritte belästigen oder Schäden zufügen
Der Kunde unterlässt:
– unaufgefordertes Versenden von Emails an Dritte zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Posting)
– unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking)
– Durchsuchen eines Netzwerkes nach offenen Ports (Port Scanning)
– Fälschen von Mail- und Newsheadern und IP-Adressen
– Verwendung von gefälschten Webseiten (Phishing)
– Verbreiten von Computerviren und -würmern
Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden.
Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, hat er EDC alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Der Kunde stellt EDC von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen EDC erhoben werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
- 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
Sofern zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, wird der Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 60 Monaten geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung sechs Monate zum Vertragsende von einer der Parteien erklärt wird.
Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum jeweils vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung beginnt die Laufzeit mit dem Datum der erstmaligen vollständigen Freischaltung bzw. betriebsfähigen Bereitstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen.
Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für EDC liegt ein wichtiger Grund z.B. vor, wenn
– der Kunde mit der Bezahlung für zwei aufeinander folgende Monate oder eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht in Verzug gerät,
– der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird,
– der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig wird,
– der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung schuldhaft und pflichtwidrig endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag erheblich erschwert,
– der Kunde schwerwiegend gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstößt,
– der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus vorbezeichneten Gründen behält sich EDC ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Kündigung gegen den Kunden vor.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform, § 127 Abs. 2 BGB gilt nicht.
Sofern die Leistungserbringung von Vorleistungen Dritter abhängt, ist EDC berechtigt, das Vertrags-verhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vorleistungen von den Dritten nicht bereitgestellt oder das zugrunde liegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt wird. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen EDC nur zu, sofern der Kündigungsgrund von EDC vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- 12 Abnahme
Soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, gelten die Leistungen der EDC als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige der Kunde die Abnahme nicht schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. EDC kann- soweit nichts anderes vereinbart ist- Teillieferungen und – leistungen zur Abnahme bereitstellen.
- 13 Leistungseinschränkungen
EDC ist berechtigt, die Leistungen zu modifizieren oder vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aufgrund einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherung des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder Leistungs-verbesserung notwendig ist. Gleiches gilt für höhere Gewalt, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten kann.
- 14 Änderungen Leistungsinhalte und Preise
EDC ist berechtigt, den Inhalt der Leistungen, insbesondere in technischer Hinsicht, einseitig zu ändern, soweit die Änderungen nicht die vertraglichen Vereinbarungen mehr als unwesentlich zum Nachteil des Kunden verändert. EDC ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.
Im Falle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen ist EDC berechtigt, ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft die Entgelte durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen, insbesondere bei Änderung der:
– Kosten für die Dienste anderer Anbieter zu denen EDC dem Kunden Zugang gewährt
– Kosten für besondere Netzzugänge und Zusammen-schaltungen
– Gebühren und Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen (z.B. Bundesnetzagentur)
EDC ist darüber hinaus berechtigt, die jeweiligen Preise an sich verändernde Marktbedingungen, bei Veränderungen der Beschaffungskosten anzupassen (max. einmal pro Quartal). Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenserhaltungskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird EDC in diesen Fällen in Textform mitteilen.
- 15 Haftung
Soweit eine Verpflichtung der EDC als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber dem Endnutzer und dieser auf einer nicht vorsätzlichen Handlung besteht, ist die Haftung auf 12.500 € je Endnutzer begrenzt. Auch im Übrigen gilt hier § 44a TKG.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 44a TKG gilt Folgendes:
EDC haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet EDC nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist sog. Kardinalspflicht). Die Haftung ist dann auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt- höchstens 12.500 €.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie.
Die Haftung bei einem Datenverlust wird darüber hinaus auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr-entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
II Besondere Regelungen
- 1 Telekommunikation
EDC unterstützt den Kunden bei der Übertragung von Daten in einem Kommunikationsnetz, welches mit dem Internet verbunden ist. Die Übertragung von Daten von und zum Kunden erfolgt über einen von EDC definierten Einwahlknoten (Point of Presence). Die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Standort des Kunden und dem Point of Presence ist nicht Gegenstand der Leistung. Sofern die Übertragung von Daten aus dem Kommunikationsnetz an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze im Internet erfolgt, stellt EDC die Daten an einer Schnittstelle zur Übergabe bereit und nimmt Daten aus anderen Kommunikationsnetzen an seiner Schnittstelle zur Übermittlung entgegen.
Die Inanspruchnahme der Leistungen die EDC auf dieser Basis erbringt, erfordert regelmäßig die Verwendung von Endgeräten( z.B. Telefone, PC, Router) und weiteren Infrastruktureinrichtungen. Diese Einrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang von EDC, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Leistungseinbußen oder –einschränkungen, die durch die Verwendung eigener technischer Einrichtungen oder Endgeräte des Kunden bedingt sind, gehen nicht zu Lasten EDC.
Bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von EDC grundsätzlich darauf, dem Kunden Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Zugang zu Angeboten anderer Anbieter. Derartige Leistungen, die fremde Dritte anbieten, gehören auch dann nicht zum Leistungsumfang von EDC, wenn sie aufgrund der Leistungen von EDC genutzt werden. Dasselbe gilt für Inhalte, die von Dritten angeboten und über Leistungen von EDC in Anspruch genommen werden.
Bei internetbasierten Leistungen verpflichtet sich EDC zum sachgerechten Bemühen um die Herstellung der Verbindung ins Internet. Aufgrund von begrenzten Leitungskapazitäten und Übertragungsgeschwindig-keiten, welche von verschiedenen außerhalb des Einflussbereiches von EDC liegenden Faktoren abhängig sind, kann kein störungsfreier Zugang zum Internet gewährleistet werden.
- 2 Hardware
Kauf
EDC verkauft Hardware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts an den Kunden. EDC behält sich das Eigentum an der Hardware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zur Weitergabe der Hardware an Dritte, Verpfändung oder Übereignung zur Sicherheit nicht berechtigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist EDC berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
Bekannt werdende oder auftretende Mängel sind EDC unverzüglich nach Auftreten in Textform mitzuteilen. Die Nacherfüllung kann von EDC entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Nacherfüllung kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen erfolgen. Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der nacherfüllungsversuche EDC während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies zumutbar ist.
Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.
Miete
EDC überlässt dem Kunden für die Dauer des Vertrages Hardware gegen Zahlung eines Mietzinses zur Nutzung.
Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden. Die Hardware darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch der Hardware einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.
Der Kunde hat die Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren.
Der Kunde wird die Wartungs- und Pflege-, sowie Gebrauchsanweisungen beachten.
Unverzüglich nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde EDC die Hardware in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
- 3 Software
EDC stellt dem Kunden die Nutzung der vertraglich vereinbarten Client- und Anwendungssoftware in dem vereinbarten Funktionsumfang zur Verfügung.
EDC stellt die Software an einem vereinbarten Übergabepunkt (Schnittstelle des von EDC betriebenen Datennetzes zu anderem Netz) zur Nutzung bereit.
Der Kunde darf die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes ist- vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen- grundsätzlich unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird und damit die Anzahl der Nutzungslizenzen ohne Zustimmung von EDC erhöht wird. In diesem Fall muss der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffschutzmechanismen unterbinden.
Eine Änderung der Software ist unzulässig.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde zur Rückgabe des Originaldatenträgers sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentation oder sonstigen Unterlagen verpflichtet. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher vorhandener Kopien (Sicherungs-kopien).
- 4 sonstige Merchandising – und andere Artikel
Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungs-änderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Kunden zumutbar ist. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, insofern dies für den Kunden zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
Gerät EDC in Verzug, so kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
Sollte EDC ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sein, weil die Lieferanten seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist EDC dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn EDC mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten haben. In einem solchen Fall wird EDC den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Etwaige, bereits erfolgte Zahlungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald EDC die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Ware zwecks Versendung unser Lager oder das eines Unterlieferanten verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. In diesem Falle sind wir berechtigt Lagergeld in angemessener Höhe zu verlangen.
Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen sieben Werktagen anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen EDC geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei EDC eintrifft.
Bei berechtigten Beanstandungen ist EDC nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Gibt der Kunde EDC keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, es sei denn, diese Pflichtverletzungen beruhen auf
- Verletzung von Kardinalpflichten (vertragswesentliche Pflichten)
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- Produkthaftung
Bis auf diese Fälle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, was auch für Pflichtverletzungen etwaiger Erfüllungsgehilfen gilt.
Verlangt EDC Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vom Kunden vertraglich geschuldeten Pflichten, so bemisst sich der Schaden ohne weitere Feststellung auf 30 % des Nettokaufpreises.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.
III Schlussbestimmungen
- 1 Rechtwahl
Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- 2 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hannover. Erfüllungsort ist Isernhagen.
- 3 Begriffsbestimmungen
Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart oder gesetzlich als zwingend vorgeschrieben, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 TKG und § 2 TMG.
- 4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.